The renumbering decree in German

Transcription (facsimile is below)

Aus Anlaß der Vereinigung der Vororte mit Wien und der Creirung neuer Stadtbezirke sind die unterstehenden Aemter in Wien (mit Ausnahme der Wiener Bahnhofspostämter und des Postpacketbestellamtes) zum Ausdrucke dessen, mit geänderten, den kunftigen Verhältnissen entsprechenden postämtlichen Auf- und Abgabestempeln, Amtssiegeln für Hartdruck, Stampiglien für Schwarzdruck, Geldbeutelsiegln, Kartenstempeln, Klebezettel für recommandirte Briefe, Frachtennummern und Ortszetteln versehen worden.

Die Form und Ausstattung dieser Requisiten und Drucksorten ist aus der nachfolgenden Beilage zu ersehen (Anhang I).

Als Grundsatz ist angenommen, daß die Stempel zunächst an Stelle der bisherigen Angabe des Standortes, in welchem sich das Amt befindet, mit der Bezeichnung "Wien", seitlich jene des Poststellbezirkes und unterhalb die fortlaufende Nummer enthalten.

Bei Postämtern mit meheren Abtheilungen, wo für jede Dienststelle eigene Stempel zur Verwendung gelangen, wurden die Aufgabestempel überdies mit den Erkennungsbuchstaben a, b, c, d etc versehen.

Zur Erklärung hiefür diene Folgendes:

Die Buchstaben a, b, c, d etc deuten an, ob jede Dienstestelle eigene Stempel benöthiget, bezw. ob ein und derselbe Stempel auch bei mehreren Dienstestellen in Verwendung genommen ist, z.B. falls bei der Fahrpostabgabe gleichzeitig die Einzahlung der Postanweisungen stattfindet, würde ein Stempel genügen, welcher zu seiner Unterscheidung, nachdem die Buchstaben a, aa, b, bb für jene der Briefpostaufgabe und der Fahrpostaufgabe bestimmt sind, mit dem Buchstaben c ausgestattet ercheint.

Zwei Buchstaben a-a, b-b etc wurden nur dort gewählt, wo Bedienstete von zwei Gruppen, z.B. Annahme der Briefpost (Stempel für gewöhnliche Briefe und Stempel für recommandirte Briefe) oder bei der Fahrpostaufgabe (Beamte und Wagdiener), sonach bei einem für sich gruppirten Geschäftszweige gleichzeitig Stempel benützen, demnach mehrere Stempel in Verwendung sind.

Die Stempel der Abtheilungen des hiesigen k.k. Hauptpostamtes enthalten die nachstehenden Bezeichnungen:

1. Briefaufgabeamta
2. Briefspeditionsamt Ib
3. Briefspeditionsamt IIc
4. Briefspeditionsamt IIId
5. Briefspeditionsamt IVe
6. Stadtpostexpeditionf
7. Geldbriefabgabeamtg
8. Poste restante Bureauh
9. Ex offo-Briefabtheilungi
10. Ex offo-Frachtenausgabek
11. Postenankunftstellel
12. Postenabfertigungsstellem
13. Quästionsabtheilungn

Die Zeitungsexpeditionen werden mit den nachbezeichneten Stempel versehen:

Postzeitungsamt I

Wien 1/1
1

Postzeitungsamt II

Wien 1/1
1

Jene Stampiglien, welche zur Aufnahme von Stundeneinsätzen eingerichtet sind, müssen immer mit der Stundentype benützt werden.

Begleitadressen zu aufgegebenen Postfrachten, Geldbriefen, Postanweisungen u.s.w. müssen jederzeit die Stunde der Aufgabe nachweisen, und ist der bisherige Vorgang, solche Verwendungsgegenstände mit Aufgabestempeln zu versehen, in welchen der vorhandene Raum durch Einfügung der Stundentype nicht ausgenützt wird und sohin die Aufgabszeit nicht wahrgenommen werden kann, abzustellen.

Rücksichtlich der eigenen Bezeichnung ist für die k.k. Aemter die beiliegende Uebersicht (Anhang II) maßgebend.

Insoweit die einzelnen k.k. Aemter bereits im Besitze der vorerwähnten neuen Stempel und Siegel sind, haben sie dieselben sofort, die übrigen nach dem Einlangen dieser Requisiten in Verwendung zu nehmen.

Die hiedurch außer Gebrauch gelangenden Stempel, Amtssiegel und Stampiglien haben die k.k. Aemter mittels der üblichen Abfuhrscheine an dir k.k. Postökonomie-Verwaltung einzusenden und den Vollzug unter Namhaftmachung der abgeführten Gegenstände berichtlich anher anzuzeigen.

Weiters diene den nichtärarischen Postanstalten zur Kenntniß, daß die Orts- und Datumstempel jener Aemter, bei welchen täglich mehrere Expeditionen zur Abfertigung gelangen, allmählich und zwar nach Maßgabe des Bedarfes gegen solche mit den erforderlichen Stundeneinsätzen ausgewechselt werden.

Bei dieser Gelegenheit werden den k.k. Aemtern die hierämtlichen Bestimmungen, betreffend die Reinhaltung der Stempel (Circular-Verordnung vom 5. Februar 1884, Nr 4.921, Circular-Verordnungsblatt Nr 3 ex 1884 und vom 9. Jänner d.J., Nr 2.002, Circular-Verordnungsblatt Nr 1 ex 1891), die Bestimmungen hinsichtlich der gesicherten Verwahrung der Stempel, Circular-Verordnung vom 7. Mai 1886, Nr 23.328, bezw. ddo. 7. November d.J., Nr 80.002 ex 1891 (Circular-Verordnungsblatt Nr 28 ex 1891), dann die Anordnunug in Betreff der rechtzeitigen Nachgravirung abgenützter Stempel und Typen oder Vorlage mangelhaft gravirter Stempel und Typen (Circular-Verordnung ddo. 22. Februar 1882 Z.4.077 in Erinnerung gebracht.

Wien, am 27. November 1891



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